Zusammenfassung
Am 10. September 2019 hat die Internationale Handelskammer (ICC) weltweit die neuen Incoterms® 2020 veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung finden. Die Incoterms® setzen weltweit gültige Standards zu den Lieferbedingungen und sind in rund 90 % aller internationalen Kaufverträge enthalten.

Die Incoterms® 2020 sollen dazu beitragen, dass Missverständnisse reduziert und Rechtsstreitigkeiten verhindert werden können. Sie beinhalten eine Fülle an strukturellen und inhaltlichen Änderungen. Durch eine bessere Übersicht der einzelnen Rechten und Pflichten soll zudem eine Fehleinschätzung reduziert werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen und Lösungsansätze für mehr Rechtssicherheit.

Einführung
Der Außenhandel zwischen Exporteuren und Importeuren kann nur reibungslos funktionieren, wenn die Exporte und Importe in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln vorsehen, die den Gefahrübergang, die Transportkosten und das Transportrisiko regeln. Sie müssen klarstellen, ob Exporteur oder Importeur allein oder beide anteilig hieran partizipieren.

Die Incoterms®, das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln, erleichtern seit ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Jahr 1936 die Abwicklung des weltweiten Handels. Bei Vereinbarung einer Incoterms® Klausel durch die Parteien ist es nicht erforderlich, die Kosten- und Gefahrverteilung ausführlich zu regeln. Denn diese Aspekte werden weltweit einheitlich ausgelegt.

Am 10. September 2019 hat die ICC weltweit die neuen Incoterms® 2020 veröffentlicht. Diese sind von 500 Experten (davon 20 aus Deutschland) aus mehr als 40 Ländern erarbeitet worden. Dabei sind über 3.000 Kommentare aus der Handelspraxis ausgewertet worden und je nach ihrer Relevanz eingeflossen. Die wesentlichen Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt.

Incoterms® 2020 – Was ist neu?
Die Incoterms® 2020 beinhalten eine Fülle an strukturellen und inhaltlichen Änderungen, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden.

Einführungshinweise
Die ICC erläutert in einer ausführlichen und lesenswerten Einführung die wesentlichen Grundlagen der Incoterms® 2020, deren bestmöglichen Einbeziehung in Verträge, die beste Vorgehensweise für die Auswahl der im Einzelfall passenden Incoterms® Klausel und die wichtigsten Unterschiede zwischen den Incoterms® 2010 und Incoterms® 2020. In diesem Zusammenhang wird dargestellt, was die Incoterms® leisten und – für das Problembewusstsein mindestens genauso wichtig – was die Incoterms® nicht leisten.

Anordnung und Formulierung der Auslegungsregel
Die zehn A-/B Auslegungsregeln zu jeder Incoterms® Klausel sind neu formuliert und neu geordnet worden. Die Reihenfolge lautet nunmehr:

  • A1/B1 Allgemeine Verpflichtungen
  • A2/B2 Lieferung/Übernahme
  • A3/B3 Gefahrübergang
  • A4/B4 Transport
  • A5/B5 Versicherung
  • A6/B6 Liefer-/Transportdokument
  • A7/B7 Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung
  • A8/B8 Prüfung/Verpackung/Kennzeichnung
  • A9/B9 Kostenverteilung
  • A10/B10 Benachrichtigungen

Kommentare zu den einzelnen Klauseln
Weiterhin wurden die im Jahre 2010 eingeführten Anwendungshinweise überarbeitet und in Form von Kommentaren neu formuliert und ergänzt. In diesen Kommentaren werden die wesentlichen Inhalte jeder einzelnen Incoterms® Klausel erläutert, z. B. wann eine bestimmte Klausel verwendet werden sollte, wann der Gefahrübergang erfolgt und wie sich die Kosten zwischen Verkäufer und Käufer aufteilen.

Für die Praxis stellen die Kommentare eine nützliche Hilfe dar, weil sie den Anwender präzise und schnell zu der im Einzelfall geeigneten Incoterms® Klausel leiten und bei etwaigen Streitigkeiten eine Orientierungshilfe für auslegungsbedürftige Angelegenheiten bieten.

Horizontale Darstellung der Auslegungsregel
Schließlich enthalten die Incoterms® 2020 erstmals eine nutzerfreundliche, horizontale Darstellung, bei der alle Auslegungsregeln nebeneinander angeordnet werden, sodass der Nutzer die unterschiedliche Behandlung bestimmter Fragen in den Incoterms® Klauseln einfach nachvollziehen kann.

Übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks
Die Auslegungsregel A9/B9 der einzelnen Incoterms® 2020 Klauseln beinhaltet eine kompakte, durchgehende Aufstellung der verschiedenen Kostenelemente, um den Vertragsparteien eine bessere Übersicht der Kostenverteilung zu geben. Einzelne Kostenelemente werden aber weiterhin in den einzelnen Auslegungsregeln erwähnt.

Zusätzliche Option bei Konnossementen mit einem An-Bord-Vermerk und der Incoterms® Klausel FCA
Die Auslegungsregel A6/B6 der FCA Incoterms® Klausel jetzt eine zusätzliche Option: Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweisen soll, dem Verkäufer nach Verladung der Waren ein Bordkonnossement auszustellen, woraufhin der Verkäufer verpflichtet ist, dieses Konnossement dem Käufer zu übergeben – üblicherweise mittels der Banken. Dies gilt auch, wenn die Ware nicht auf einem Schiff, sondern auf einem anderen Transportmittel (z.B. Lkw) verladen wird.

Änderung der Klausel DAT zu DPU
Die bisherige Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert, um zu unterstreichen, dass der Bestimmungsort ein beliebiger Ort sein kann und kein "Terminal" sein muss. Falls sich dieser Ort jedoch nicht in einem Terminal befindet, sollte der Verkäufer sicherstellen, dass die Waren an dem Ort, an dem er sie anliefern möchte, auch entladen werden können.

Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen mit Transportpflichten und -kosten
Die Incoterms® 2020 enthalten nunmehr klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und der damit verbundenen Kosten.

Beispiele für Sicherheitsanforderungen: International Ship and Port Facility Security Codes (ISPS-Code), US-amerikanisches Importer Security Filing (ISF), Container Security Initiative (CSI), Transported Asset Protection Association (TAPA), EU-Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Die sicherheitsbezogenen Pflichten sind in den Auslegungsregeln A4 (Transport) und A7 (Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung) jeder Incoterms® Klausel enthalten.

Die dadurch verursachten Kosten werden jetzt auch deutlicher in der Auslegungsregel A9/B9 (Kostenverteilung) herausgestellt.

Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder Käufers
Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in den Klauseln FCA (Frei Frachtführer), DAP (Geliefert benannter Ort), DPU (Geliefert benannter Ort entladen) und DDP (Geliefert verzollt) die zunehmende Geschäftspraxis, dass der Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisiert. Zusätzlich zu dem bereits bisher vorgesehenen Abschluss eines Beförderungsvertrags mit einem Dritten besteht nunmehr die Möglichkeit, den Warentransport selbst zu organisieren.

Deckungshöhen des Versicherungsschutzes in CIF und CIP
Die Incoterms® passen den Versicherungsschutz in den Incoterms® Klauseln CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) und CIP (Frachtfrei versichert) an die aktuelle Geschäftspraxis an.

Bei CIF wird die bisherige Regelung mit der Standardposition der Institute Cargo Clauses (C) beibehalten, obgleich es selbstverständlich den Parteien überlassen wird, gegebenenfalls höhere Deckungssummen zu vereinbaren.

Bei CIP muss der Verkäufer ab jetzt für den umfangreichen Versicherungsschutz entsprechend Institute Cargo Clauses (A) sorgen, wobei jedoch auch hier den Parteien die Möglichkeit offensteht, sich auf eine geringere Mindestdeckungshöhe der Versicherung zu einigen. Für Seetransporte mit CIF bleibt also die übliche Mindestversicherung, während dies für CIP, für die multimodale Transportpraxis, vor allem mit Containern, als unzureichend befunden wurde.

Lösungsansätze für mehr Rechtssicherheit
Zahlreiche Verträge enthalten unpassende Incoterms® Klauseln, was zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und rechtlichen Risiken für die Beteiligten führen kann.

Die häufig verwendeten Klauseln EXW (Ab Werk) oder DDP (Geliefert verzollt) sind beispielsweise – anders als häufig vermutet – nur in Ausnahmefällen die beste Lösung.

Die Vereinbarung von DDP führt oftmals zu Schwierigkeiten in zoll- und steuerrechtlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere bei der Abwicklung grenzüberschreitend geschlossener Kaufverträge, bei deren Durchführung eine Export- und Importabwicklung erforderlich ist. Oftmals wird DDP vereinbart, ohne dass den Vertragsparteien die damit einhergehenden Schwierigkeiten aufgrund zoll- und steuerrechtlicher Vorgaben bzw. Einschränkungen bewusst sind. Das liegt daran, dass bei DDP der Verkäufer für die Zollabfertigung verantwortlich ist, der Verkäufer jedoch aus zollrechtlichen Gründen nicht immer berechtigt ist, die Zollabfertigung auch tatsächlich in dem Land des Käufers vorzunehmen.

Weiterhin verweist die ICC beispielsweise seit Jahren darauf, dass die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport geeignet sind. Ebenso wenig passen diese Klauseln beim Containerversand.

Incoterms regeln nicht die Ladungssicherung. Diese richtet sich vielmehr nach den frachtrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Nach deutschem Recht (§ 412 Abs. 1 S. 1 HGB) obliegt die beförderungssichere Verladung grundsätzlich dem Absender. Absender im frachtrechtlichen Sinn (§ 407 Abs. 2 HGB) ist nur der Auftraggeber des Frachtführers. Dies ist nicht zwingend der Verkäufer und/oder Verlader. Erteilt z.B. der Käufer dem Frachtführer den Auftrag, eine Sendung bei dem Verkäufer abzuholen, ist der Käufer zugleich Absender. In diesen Fällen ist der Verkäufer nicht für die Ladungssicherung verantwortlich.

Ebenfalls in den Incoterms® nicht geregelt sind die Verpflichtungen und Kosten in Zusammenhang mit der Ermittlung und Erfassung der bestätigten Bruttomasse für Frachtcontainern (VGM – Verified Gross Mass). Das internationale Redaktionskomitee war der Ansicht, dass dieses Thema zu speziell und komplex ist. Dies sollte zwischen den Parteien geregelt werden.

Ein weiteres Problem ist, dass Unternehmen häufig Incoterms® Klauseln abändern (z.B. "EXW mit Verladung"). Änderungen sind zwar grundsätzlich möglich. Um unnötige Diskussionen im Streitfall zu vermeiden, sollten sich die Vertragspartner aber in solchen Fällen mit den rechtlichen und praktischen Konsequenzen der gewünschten Änderungen näher befassen und die beabsichtigte Wirkung einer solchen Änderung sehr genau in ihrem Vertrag deutlich machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer dadurch verschiebt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn etwas anderes "gelebt" wird als vertraglich vereinbart. In diesen Fällen könnte im Streitfall ein Gericht davon ausgehen, dass die Vertragspartner konkludent eine andere Klausel vereinbart haben.

Die Vertragsparteien müssen sich zudem damit auseinandersetzen, was die Incoterms® nicht leisten.

Dazu gehören z.B. Spezifikationen der verkauften Waren, Gewährleistung, Zeit, Ort, Zahlungsweise oder -währung der Bezahlung, Eigentumsübergang einschließlich Eigentumsvorbehalt, Haftung bzw. Haftungsreduzierung, Rechtsfolgen eines Verzugs, Pflichtverletzungen und Rechtsfolgen, Wirkung von Sanktionen, Verhängung von Zöllen, Export- oder Importverbote, Höhere Gewalt, Rechte an geistigem Eigentum, Rechtswahl insb. UN-Kaufrecht (CISG) sowie innerstaatliches zwingendes Recht (Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz etc.), Beweisregelungen, Art der Streitbeilegung, Gerichtsstand bzw. Schiedsklausel. Diese wichtigen Aspekte müssen von den Parteien im Kaufvertrag geregelt werden.

Unklare, widersprüchliche oder fehlende Regelungen können zu unnötigen Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien führen. Besonders kritisch sind Versäumnisse bei der Rechtswahl und beim Gerichtsstand. So ist vielen Unternehmen nicht bewusst, dass Urteile ordentlicher Gerichte aus Deutschland in vielen Ländern überhaupt nicht vollstreckbar sind. Mit anderen Worten: Die Incoterms® ersetzen keine Rechtsberatung durch Rechtsanwälte, die auf internationales Wirtschaftsrecht spezialisiert sind.

Schließlich berichten regelmäßig verantwortliche Mitarbeiter von mangelhafter Abstimmung zwischen den einzelnen Fachabteilungen. Dies gilt auch für die Kommunikation mit externen Dritten (Spediteure, Frachtführer, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Zoll- und Steuerbehörden etc.). Die Incoterms® stellen eine wichtige Schnittstelle zwischen wichtigen Themen dar (Kaufvertrag, Export- und Importkontrolle, Steuern, Zollrecht, Transportvertrag, Versicherungsvertrag sowie Finanzierung). Ein reibungsloser Ablauf des internationalen Handels wird nur gelingen, wenn sich alle Beteiligten abstimmen und die einzelnen Verträge im Einklang stehen. Hierfür sind beispielsweise Inhouse Schulungen sinnvoll, an den alle Fachabteilungen beteiligt sind.

Fazit
Die neuen Incoterms® 2020 bringen bei Anwendung der passenden Klausel in Verbindung mit professionell gestalteten internationalen Kaufverträgen mehr Rechtssicherheit. Dazu sind Problembewusstsein und eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema erforderlich.

Veröffentlicht am 11. Dezember 2022 auf Deutsch. Beitrag erstmals erschienen in FOREIGN TRADE 4/2019.
Diese Praxisthemen besprechen wir in unserem Webinar „Incoterms® 2020“.