Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Doch!
Der BGH hat sich mit der Wirksamkeit der Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." auseinandergesetzt.
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ICC-registrierter Trainer für Incoterms® 2020 Schiedsrichter (DIS, ICC)
14. Dezember 2022
Originalsprache
Deutsch
Hintergrund
Sogenannte Vollständigkeitsklauseln, z.B.
"Mündliche Nebenabreden bestehen nicht",
"Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen", oder
"Mündliche Nebenabreden existieren nicht"
richten sich – gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind – auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält.
In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass solche Klauseln lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wiedergeben, jedoch dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offenlassen.
Rechtsprechung
Nach Ansicht des BGH kann einer Vollständigkeitsklausel keine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden und auch sonst nicht entnommen werden, dass die Absprachen der Parteien aus dem Stadium der vertragsanbahnenden Verhandlungen keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2021 – XII ZR 92/19).
Zudem stellt der BGH stellt klar, dass derartige Vollständigkeitsklauseln als AGB unwirksam sind. Er begründet dies mit dem Vorrang der Individualabrede gem. § 305b BGB, aber auch mit § 307 BGB und § 309 Nr. 12 BGB. Nach letztgenannten Normen sind auch solche Klauseln in AGB unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Inhaltsübersicht
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung?
Wir sind auf Internationales Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Compliance und Contract Management spezialisiert.
Jetzt unverbindliches Erstgespräch vereinbaren!
EU-Omnibus-Paket 2025: CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie
17. September 2025
EU Data Act: Neue Regeln für Datenzugang, IoT-Daten und Cloud-Portabilität ab 12. September 2025
11. September 2025
UK-Compliance 2025: "Failure to Prevent Fraud" – Neue Anforderungen an deutsche Unternehmen
19. August 2025
EU-Russland-Sanktionen – Update Juli 2025: EU beschließt 18. Sanktionspaket
5. August 2025
EU-Russland-Sanktionen: Vom 14. zum 18. Sanktionspaket
18. Juni 2025
Commercial Courts in Deutschland: Eine Alternative für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten
11. April 2025